GEG / Heizungsmodernisierung
Finale Änderungen zum Gebäudeenergie-Gesetz
In Berlin hat sich die Ampelkoalition zum Wochenende auf die finale Fassung des Heizungsgesetzes (GEG Heizungsmodernisierung) geeinigt. Die Regelungen für die Wärmeplanung, für Kostenausgleiche und für Mieter wurden darin noch einmal angepasst und konkretisiert. Über das Wochenende haben Abgeordnete und Sachverständige gerade mal noch Zeit, die mehr als 100 Seiten an Regelungen zum Heizungsgesetz durchzuarbeiten. Für Montag ist die öffentliche Anhörung des Gesetzes im Bundestag geplant, bevor die Abgeordneten über das Gesetz mit der Ampelmehrheit letztlich abstimmen.
Eine jüngste umfangreiche Befragung der deutschen Bürger ergab dazu, dass zwei Drittel der Verbraucher und Betroffenen bei dieser GEG Gesetzesänderung nicht durchblicken und unsicher sind, was das im persönlichen Einzelfall bedeutet würde.
13. Juni:
Hauseigentümer in Deutschland sollen mehr Zeit für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen bekommen und nicht überfordert werden. Mieter sollen nicht über die Maßen belastet werden. Das ist der Kern der am Dienstag gefundenen Einigung der Regierungskoalition zum umstrittenen Heizungsgesetz. Nach monatelangen hitzigen Streitigkeiten und kontroversen Argumentationen wird das neu abgestimmte GEG-Gesetz jetzt zur Lesung in den Bundestag eingebracht und soll doch noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.
In Kraft treten soll das Gesetz weiterhin zum 1. 1. 2024. Es sind aber viele Übergangsfristen vorgesehen. Hierbei ist die Wärmeversorgungs-Planung der jeweiligen Kommune ausschlaggebend. Dabei sind Planungsfristen bis 2028 möglich. Erst dann werden die schärferen Regelungen bei einem Heizungsaustausch durchgreifen. Für den Hausbesitzer heißt das, man hat mehr Zeit.
Die Wärmewende soll nicht nur durch Wärmepumpen, sondern vor allem durch CO2 einsparende Fernwärmelösungen erreicht werden. Eine Mammut-Aufgabe! Als eine große Ausnahme von der 65% Öko-Pflicht ist fixiert, dass Hausbesitzer dann entbunden sind, wenn der örtliche Wärmeversorger keine Fernwärme anbieten kann. Dann entfällt praktisch der „Wärmepumpenzwang“.
Ist im anderen Fall der Anschluss an ein Fernwärmenetz für ein Haus absehbar, greift die Einhaltungspflicht mit 65% Erneuerbaren-Anteil ebenfalls nicht.
Heizkessel-Austausch: Was ich dazu wissen muss!
Vom Heizungstausch nicht betroffen sind folgende Heizungsanlagen:
- Niedertemperatur und Brennwertkessel.
- Anlagen deren Eigentümer älter als 80 Jahre sind.
- Wenn es eine untypisch kleine Anlage mit < 4 KW ist.
- Wenn es eine sehr große Heizanlage mit > 400 KW ist.
- Wenn der Fernwärmeanschluss des Hauses absehbar erfolgt (Frist 2028)
Dagegen muss in folgenden Fällen erneuert werden:
- Die gesetzliche Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Öl- und Gaskessel gilt für alle Besitzer älterer Ein- und Zweifamilienhäuser, die ihre selbst genutzten Häuser nach dem 1. Februar 2002 übernommen haben.
- Das gilt auch für Erben, die schon länger im Haus wohnen, es aber erst nach dem Stichtag geerbt haben.
- Den Austausch bezuschusst der Staat mit viel Geld.
Hierzu sprechen Sie gerne Ihren Heizungswartungsdienst oder Schornsteinfeger an.