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GEG Heizungs­mo­der­ni­sierung

GEG  /  Heizungs­mo­der­ni­sierung

Finale Änderungen zum Gebäude­energie-Gesetz

In Berlin hat sich die Ampelko­alition zum Wochen­ende auf die finale Fassung des Heizungs­gesetzes (GEG Heizungs­mo­der­ni­sierung) geeinigt. Die Rege­lungen für die Wärme­planung, für Kosten­ausgleiche und für Mieter wurden darin noch einmal angepasst und konkre­tisiert. Über das Wochen­ende haben Abge­ordnete und Sachver­ständige gerade mal noch Zeit, die mehr als 100 Seiten an Regel­ungen zum Heizungs­gesetz durchzu­arbeiten. Für Montag ist die öffent­liche Anhörung des Gesetzes im Bundes­tag geplant, bevor die Abgeord­neten über das Gesetz mit der Ampel­mehrheit letztlich abstimmen.
Eine jüngste umfang­reiche Befragung der deutschen Bürger ergab dazu, dass zwei Drittel der Verbraucher und Betrof­fenen bei dieser GEG Gesetzes­änderung nicht durch­blicken und unsicher sind, was das im persön­lichen Einzel­fall bedeutet würde.

GEG Heizungsmodernisierung
GEG Heizungsmodernisierung

13. Juni:
Hauseigentümer in Deutschland sollen mehr Zeit für den Umstieg auf klima­freund­liche Heiz­ungen bekommen und nicht über­fordert werden. Mieter sollen nicht über die Maßen belastet werden. Das ist der Kern der am Dienstag gefundenen Einigung der Regier­ungs­koalition zum umstrit­tenen Heizungs­gesetz. Nach monate­langen hitzigen Streitig­keiten und kontro­versen Argumen­tationen wird das neu abgestimmte GEG-Gesetz jetzt zur Lesung in den Bundestag eingebracht und soll doch noch vor der Sommer­pause verab­schiedet werden.

In Kraft treten soll das Gesetz weiterhin zum 1. 1. 2024.  Es sind aber viele Über­gangs­fristen vorgesehen. Hierbei ist die Wärme­ver­sorgungs-Planung der jeweiligen Kommune aus­schlag­gebend. Dabei sind Planungs­fristen bis 2028 möglich. Erst dann werden die schärferen Regelungen bei einem Heizungs­aus­tausch durch­greifen. Für den Haus­besitzer heißt das, man hat mehr Zeit.

 

Die Wärmewende soll nicht nur durch Wärme­pumpen, sondern vor allem durch CO2 einspa­rende Fern­wärme­lösungen erreicht werden. Eine Mammut-Aufgabe!  Als eine große Ausnahme von der 65% Öko-Pflicht ist fixiert, dass Haus­besitzer dann entbunden sind, wenn der örtliche Wärme­versorger keine Fernwärme anbieten kann. Dann entfällt praktisch der „Wärme­pumpen­zwang“.
Ist im anderen Fall der Anschluss an ein Fern­wärme­netz für ein Haus absehbar, greift die Einhal­tungs­pflicht mit 65% Erneuer­baren-Anteil ebenfalls nicht.

Heizkessel-Austausch:  Was ich dazu wissen muss!

Vom Heizungs­tausch nicht betroffen sind folgende Heizungs­anlagen:

  • Niedertemperatur und Brennwertkessel.
  • Anlagen deren Eigentümer älter als 80 Jahre sind.
  • Wenn es eine untypisch kleine Anlage mit < 4 KW ist.
  • Wenn es eine sehr große Heizanlage mit > 400 KW ist.
  • Wenn der Fernwärmeanschluss des Hauses absehbar erfolgt (Frist 2028)

Dagegen muss in folgenden Fällen erneuert werden:

  • Die gesetzliche Austausch­pflicht für über 30 Jahre alte Öl- und Gaskessel gilt für alle Besitzer älterer Ein- und Zwei­­familien­­häuser, die ihre selbst genutzten Häuser nach dem 1. Februar 2002 über­nommen haben.
  • Das gilt auch für Erben, die schon länger im Haus wohnen, es aber erst nach dem Stichtag geerbt haben.
  • Den Austausch bezuschusst der Staat mit viel Geld.
    Hierzu sprechen Sie gerne Ihren Heizungswartungsdienst oder Schornsteinfeger an.